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Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf

Der Gemeinderat Veilsdorf der Gemeinde Veilsdorf beschließt in seiner Sitzung am 18.11.2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.)  folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Veilsdorf:


Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

- Friedhof Veilsdorf
  Er befindet sich zu ¾  im Eigentum der Evang. - Luth. Kirchgemeinde Veilsdorf
  (Flurstück Nr. 625/1); zu ¼ im Eigentum der Kommune (Flurstück Nr. 624/8).
  Die  sich aus diesen Eigentumsverhältnissen ergebenden Fragen und Sachverhalte
  regelt ein bilateraler Vertrag zwischen beiden Rechtsträgern (Eigentümern). ßber
  diesen wird gesondert entschieden und beschlossen.

- Friedhof Goßmannsrod (Flurstück Nr. 824/1)

- Friedhof Hessberg (Flurstück Nr. 329/17).


§ 2
Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken
an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Veilsdorf waren
    oder
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten
    oder
3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem
    Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der 
  Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung
  besteht nicht.

 

 

§ 3
Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Veilsdorf
     Er umfasst die Ortsteile Veilsdorf, Kloster Veilsdorf, Schackendorf und  
     Hetschbach.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Goßmannsrod  
      Er umfasst den Ortsteil Goßmannsrod.
c)  Bestattungsbezirk des Friedhofes Hessberg
      Er umfasst den Ortsteil Hessberg.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, 
           in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen
     Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet 
     sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
 

§ 4
Schließung und Entwidmung von Friedhofsteilen

(1) Friedhofsteile können vom Friedhofsträger durch Beschluss des
          Gemeinderates ganz oder teilweise vorübergehend oder dauernd geschlossen
           werden, soweit Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen.

(2) Friedhofsteile können vom Friedhofsträger durch Beschluss des
Gemeinderates entwidmet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und soweit Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschränkung der Nutzung, die Schließung und die Entwidmung werden
grundsätzlich rechtzeitig vor Wirksamwerden der Maßnahme von der
Gemeindeverwaltung veröffentlicht, es sei denn, dass ein dringendes
öffentliches Bedürfnis erst eine nachträgliche Bekanntgabe zulässt. Aus der
Veröffentlichung müssen Art, Umfang,  Zeitpunkt, Grund, Folgen und
gegebenenfalls Dauer der Maßnahme ersichtlich sein.
Soweit es sich um einzelne Grabstätten handelt, genügt die schriftliche
Mitteilung an die Nutzungsberechtigten.

II.   Ordnungsvorschriften

§ 5
Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind bei Tageshelligkeit für den Besuch geöffnet.
Dies wird durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreiben des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
       
(1)  Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu
 verhalten. Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7
 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)  Nicht gestattet innerhalb des Friedhofes :
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und gekennzeichnete Fahrzeuge von Behinderten sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) 
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen, Grabstätten und Grabsteine zu verunreinigen oder zu beschädigen
- zu rauchen, zu lärmen und zu spielen
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
- Druckschriften zu verteilen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter und sonstige Gewerbetreibende  
     haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen  für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine
Berechtigtenkarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und 
     die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für 
     alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer 
     Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der ßffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der ßffnungszeiten der Friedhöfe zu beenden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder  in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7)      Die Gemeindeverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die
trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8)      Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein
Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsinstitut mit den
Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10
     Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich
     innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. 
     Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 
     Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in 
     einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte oder einem Urnenfeld
    (Grüne Wiese) bestattet / beigesetzt.
(5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden.

 
§ 9
Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.


§ 10
Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von einem beauftragten Bestattungsinstitut ausgehoben
und wieder verfüllt. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder
Freundschaftshilfe kann von der Gemeindeverwaltung auf Antrag zugelassen
werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben
Leichenteile, Sargteile oder sonstige ßberreste gefunden, so sind diese sofort
mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch
die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten. 


§ 11
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattete beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen 20 Jahre.

 
§ 12
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der
verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Die Gemeindeverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Die Umbettungen werden von gewerblichen Unternehmen vorgenommen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der
Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(8) Bei Umbettungen auf eine neue bzw. andere Grabstelle muss das
Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstelle neu erworben werden.


IV. Grabstätten

§ 13
Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) Urnenrasengräber
g) Urnengemeinschaftsanlage â?? anonymes Urnenfeld

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.


§ 14
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattung, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden
zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) Es bestehen Reihengräber
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 9. Lebensjahr
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 9. Lebensjahr.
(3) Reihengräber sind Einzelgräber. In einem Einzelgrab können eine Leiche oder
eine Leiche und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung
muss jedoch mindestens die Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet sein.
(4) Über den Ablauf der Ruhefrist wird der Nutzungsberechtigte von der
     Friedhofsverwaltung schriftlich informiert.


§ 15
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und
deren Lage im Benehmen mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an
Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur
auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf
Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten können aus einer oder aus mehreren Grabstellen bestehen.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte vorher  
     schriftlich hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann dann auf Wunsch verlängert 
     werden.
(5) Auf einer einstelligen Wahlgrabstelle darf eine Bestattung und noch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei einer mehrstelligen Wahlgrabstelle (Familiengrab) dürfen 2 Bestattungen und bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.  Das Nutzungsrecht ist der jeweiligen Ruhefrist der letzten Bestattung anzupassen.
(6)  Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und dies  schriftlich der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
 
  a) auf den überlebenden Ehegatten,
  b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
  c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen  
    Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister
j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der ßlteste
Nutzungsberechtigter.


§ 16
Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen
d) Urnenrasengräber
e) Urnengemeinschaftsanlage - anonymes Urnenfeld.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt
und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche
abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen
bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche nicht die
Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem
Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen
beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist begründet. Es kann auf
Antrag wieder erworben werden.
(4) Auf dem Urnenrasengrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
Der Grabstein ist frei wählbar in den zulässigen Maßen für ein Urnengrab lt. gültiger Friedhofssatzung. Eine Bepflanzung ist nicht möglich. Die Pflege des Rasens erfolgt durch die Gemeinde. Eine jährliche Bewirtschaftungsgebühr wie für ein Urnengrab wird erhoben. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein gesondertes Formblatt mit den Benutzervorschriften ist von den Nutzungsberechtigten vor der Bestattung anzuerkennen und zu unterschreiben.
(5) Im anonymen Urnenfeld gibt es Urnengrabstellen, die der Reihe nach belegt
werden. Die Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsanlage ist nur auf
ausdrücklichen Wunsch des / der Verstorbenen durch testamentarische Verfügung bzw. durch entsprechende schriftliche Erklärung mit Datum und persönlicher Unterschrift vorzunehmen.
Die Beisetzung erfolgt anonym. Blumen und Blumengebinde sind nur vor dem Gedenkstein abzulegen, nicht an der Grabstelle. An der Grabstelle werden keine Blumen, Blumengebinde, Lichter oder Grabschmuck gestattet. Die Berechtigten werden bei der Anmeldung darüber unterrichtet.   


§ 17
Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 18
Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen


(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der
     Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für Grabeinfassungen.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag und den
Zeichnungen müssen die Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und
Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift
ersichtlich sein.
(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt
 werden.  Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.
 Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße
 Grabmale sind nicht zugelassen.
(4) Liegende Grabmale sind nicht zulässig.
(5) Für Grabeinfassungen darf ebenfalls nur Naturstein verwendet werden.
(6) Grabeinfassungen aus Beton, Metall, Kunststoff oder anderen Materialien sind
     nicht zugelassen.
(7) Die Größe der Gräber wird wie folgt für alle Friedhöfe festgelegt:

Urnengrab: 1m x 1m (Ausnahme bei Zwischenbelegung Urnenfeld A in Hessberg 1m x 1,20m)
Kindergrab: 1,20m x 0,60m
Erdbestattung: 1,80m x 0,80 m
Familiengrab: 2,00m x 1,80m ( Ausnahme Hessberg: 2,00m x 1,90m).

(8) Die Höhe und Breite der Grabmale (ohne Sockel) wird für alle Friedhöfe wie folgt festgelegt:

Urnengrab          Erdbestattung    Familiengrab   Kindergrab
 
Höhe  max. 1,10m        max. 1,20m       max. 1,20m      max. 1,00m
Breite  0,50m-0,90m     0,40m-0,80m  0,70m-1,70m    0,30m-0,50m.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,40m Höhe: 0,10m, ab 0,40m bis 1,00m: 0,12m und ab 1,00m Höhe 0,14m.


(9) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.


§ 19
Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend geändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichten oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage beseitigen lassen.

§ 20
Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim ßffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.


§ 21
 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der 
Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

 


§ 22
Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Der Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich mitgeteilt. Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Das Abräumen einer Grabstelle durch den Bauhof der Gemeinde ist kostenpflichtig und wird dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Kosten hat der jeweils Nutzungsberechtigte zu tragen.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23
Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze
sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem
besonderem Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
 beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der
Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf
der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Erdgrabstätten / Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten
nach der Bestattung hergerichtet werden.

§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdgrabstätte / Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß
hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach der schriftlichen
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofs-verwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und ansäen
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen
c) die Grabstätte herrichten lassen. 
(2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3
entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten  in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25
Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen,
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten
sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Besichtigung der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26
Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle  (Goßmannsrod, Hessberg)
bzw. in der Friedhofskirche St. Veit (Veilsdorf) am Grab oder in einer anderen
im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat
oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die St. Veitskirche, die ihren Standort auf dem Friedhof in Veilsdorf hat,
befindet sich im alleinigen Eigentum der Evang. - Luth. Kirchgemeinde und
dient dieser als gottesdienstlicher Versammlungsraum, vornehmlich für
Trauergottesdienste und Andachten.
ßber ihre Nutzung für nichtkirchliche Trauerfeiern entscheidet die Kirchgemeinde auf Antrag im Einzelfall ( siehe Vertrag zwischen Kommune und Kirchgemeinde).

 

 


IIV. Schlussvorschriften

§ 27
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung
nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben erhalten.

§ 28
Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut-
und ßberwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29
Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwaltete Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 30
Ausnahmen

Ausnahmegenehmigungen obliegen der Friedhofsverwaltung.

 

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2
1. Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,
2. Tiere mitbringt (ausgenommen Blindenhunde),
3. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen
Plätze ablegt,
4. den Friedhof oder seine Einrichtungen bzw. Anlagen verunreinigt oder
beschädigt,
5. raucht, lärmt oder spielt
6. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der
Nähe verrichtet,
7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
8. Druckschriften verteilt.
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§12),
e) Grabmale entgegen den Bestimmungen der §§ 18 und 20 errichtet,
f) Grabmale nicht ordnungsgemäß unterhält (§ 21),
g) Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 22),
h) die Bestimmungen über die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten missachtet (§ 23),
i) die Grabpflege vernachlässigt,
j) die Leichenhalle entgegen den Bestimmungen des § 25 betritt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 20 Abs. 3 der ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.04.2005 außer Kraft.


Veilsdorf, den 24.11.2009

 


A. Rädlein
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf

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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- u. Landkreisordnung  ThürKO  in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch  das Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) und der §§ 1, 2, 11 und 12  des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) in der jeweils gültigen Fassung und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 18.11.2009 beschließt der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung am 28.11.2012 die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf.


I.   Gebührenpflicht

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhoffsatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 18.11.2009 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erdbestattungskosten die Personen, die nach bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
Das sind u. a. :
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen
- der überlebende Ehegatte
- unterhaltspflichtige Verwandte des / der Verstorbenen in gerader Linie
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der
Friedhofssatzung, und zwar mit Beantragung der jeweiligen Leistung.
2. Die Gebühren sind sofort nach der Bekanntgabe des entsprechenden
 Gebührenbescheides fällig.

 


§ 4
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

1.  Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung
           regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der
           jeweils gültigen Fassung.

 

 


II.  Gebühren

 

§ 5
Gebühren
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

 

1.       Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren
          erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen
im Alter bis zu 9 Jahren                                                             150,00 Euro
b) Reihengrab zur Beisetzung eines / einer Verstorbenen
ßber 9 Jahre                                                                              200,00 Euro   

 

2.       Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes

 

          werden erhoben: 150,00 Euro                                                                                                                                                             
3.       Für die Überlassung einer Urnengrabstelle                                   
          im anonymen Urnenfeld werden erhoben:                                      550,00 Euro                                                                                                  
                                                                          

 

§ 6
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

 


1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden
folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstätte:             300,00 Euro
b) für jede weitere Grabstätte:            300,00 Euro
2. Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für
die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:          250,00 Euro
3. Für die Überlassung eines Rasenurnengrabes für
die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:          250,00 Euro

 

 

 


4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren
erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung:                                        10,00 Euro
b) bei Urnenwahlgrabstellen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung:                                10,00 Euro

§ 7
Gebühren für Grabräumung

 

1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit
werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten
a) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern /
Urnenwahlgräbern:        75,00 Euro
b) bei der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind:
100,00 Euro

 

2. Für das Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder nach
Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden erhoben:

 

a)  die Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung:                     125,00 Euro
b)  bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern
und einstelligen Wahlgräbern /Urnenwahlgräbern:   75,00 Euro
c) bei mehrstelleigen Wahlgräbern:             100,00 Euro

 


§ 8
Benutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren

 

1. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
    in Hessberg und Goßmannsrod:
    - für die Nutzung der Feierhalle zur Durchführung einer Trauerfeier:     75,00 Euro

 

2. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Pflege und Erhaltung des Friedhofes eine
    jährliche Gebühr

 

 - für 1 Urnengrab        25,00 Euro
 - für 1 Kindergrab        25,00 Euro
 - für 1 Erdbestattungsgrab       28,00 Euro
 - für 1 Familiengrab       30,00 Euro.

 

Sie beinhaltet:

 

- Bereitstellung von Gießwasser
- Müllabfuhr
- Pflege der Friedhofsanlagen
- Erhaltung der Wege
- Winterdienst
- sonstige Erhaltungsarbeiten.

 

§ 9
Verwaltungsgebühren

 

Es werden erhoben:

 

1. für Grabmalgenehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen:                  15,00 Euro
2.  wesentliche Veränderungen am Grabmal, einschließlich Veränderungen oder Ergänzungen der Inschrift:    10,00 Euro

 

3. für die Anerkennung eines Gewerbetreibenden/ Zulassung zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen
                der Gemeinde Veilsdorf:                                                 jährlich 30,00 Euro

 

4. Ausstellung einer Graburkunde:        7,00 Euro
      Zweitschrift einer Graburkunde:      7,00 Euro

 

5. Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen:            10,00 Euro

 

6. Urnenanforderung:                10,00 Euro
  

 


III. Inkrafttreten

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 25.11.2009 außer Kraft.

 


Veilsdorf, den 07.12.2012

 

 

 

 

 

A. Rädlein
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf

 

2. Änderungssatzung der Gebührensatzung vom 28.11.2012  zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf

 

 

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 183), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S.82) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 18.11.2009 beschließt der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung am 30.03.2016 folgende Änderungssatzung.

 

 

 

 

 

Artikel 1

  

Der § 5 wird wie folgt neu geregelt:

 

1.  Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren

 erhoben:

 

a)  Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen im Alter bis zu 9 Jahren 200,00 Euro

 

b) Reihengrab zur Beisetzung eines / einer Verstorbenen über 9 Jahre  250,00 Euro.

  

2.            Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes                     200,00 Euro und

 

3.            einer Urnengrabstelle im

 

anonymen Urnenfeld werden erhoben:                                               1000,00 Euro.

  

Der § 8 wird wie folgt neu geregelt:

 

1. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen in Heßberg und Goßmannsrod

 

            - für die Nutzung der Feierhalle zur Durchführung einer Trauerfeier:   75,00 Euro

 

2.         Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Pflege und Erhaltung des Friedhofes eine jährliche Gebühr

 

  • für 1 Urnengrab                            35,00 €
  • für 1 Kindergrab                           35,00 €
  • für ein Erdbestattungsgrab           38,00 €
  • für ein Familiengrab / Gruft          40,00 €

 

Sie beinhaltet:

 -       Bereitstellung von Gießwasser

 -       Müllabfuhr

 -       Pflege der Friedhofsanlagen

-       Erhaltung der Wege

 -       Winterdienst

 -       sonstige Erhaltungsarbeiten

 

 

Artikel 2

 

 

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.05.2016 in Kraft.

 

 

 

Veilsdorf, den 05.04.2016

 

 

 

 

 

 

 

H. Heß

 

Beigeordneter