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Hauptsatzung der Gemeinde Veilsdorf

H a u p t s a t z u n g

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113ff.) erlässt die Gemeinde Veilsdorf auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Veilsdorf vom 28.09.2022 die folgende Hauptsatzung:

 

 

§ 1 Name

 

Die Gemeinde führt den Namen „Veilsdorf“

 

 

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

 

(1) Das Gemeindewappen zeigt den fränkischen Rechen in Rot auf silbernem

     Untergrund sowie eine goldene Waage auf schwarzem Grund.

 

(2) Die Flagge der Gemeinde ist längs in der Mitte geteilt. Die Gemeindefarben sind

      rot und weiß. In der Mitte befindet sich das Gemeindewappen.

 

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Veilsdorf“ in den unteren zwei Dritteln und

     im oberen Drittel „Thüringen“ und zeigt in der Mitte das Gemeindewappen.

 

 

§ 3 Ortsteile

 

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

 

1. Ortsteil Veilsdorf

2. Ortsteil Kloster Veilsdorf

3. Ortsteil Schackendorf

4. Ortsteil Goßmannsrod

5. Ortsteil Hetschbach

6. Ortsteil Heßberg.

 

 

§ 4 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

 

  1. Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

 

       2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

 

       3. Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

 

       4. Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und            Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 5 Einwohnerfragestunde und -versammlung

 

  1. Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 5 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Veilsdorf pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

 

      2. Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der              Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind,              zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise                öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.  

 

       3. Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies               erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

 

       4. Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der                                         Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen             auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

 

 

§ 6 Vorsitz im Gemeinderat

 

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

 

 

§ 7 Bürgermeister

 

Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 8 Beigeordnete

 

Der Gemeinderat wählt eine(n) ehrenamtliche(n) Beigeordnete(n).

 

 

§ 9 Ausschüsse

 

  1. Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden, und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderats­mitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

        2. Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

        3. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

 

 

 

 

§ 10 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

 

  1. Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

      2. Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über                    Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im                                  Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf  Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die                  Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen              über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem                    Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

       3. Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

       4. Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen             sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit                 der  Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden             zu gewährleisten.

           Das für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche Endgerät (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des                   Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

       5. Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

 

 

§ 11 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-           die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-           die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-           Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-           Umfragen in Jugendforen oder

-           die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

 

 

§ 12 Ehrenbezeichnungen

 

(1)   Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

 

(2)   Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende                                         Ehrenbezeichnungen erhalten:

 

  • Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,
  • Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,
  • Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,
  • sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

 

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

 

(3)   Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

 

(4)   Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

 

(5)   Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

 

 

§ 13 Entschädigungen

 

(1)   Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag von 86 Euro.

 

(2)   Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

 

(3)   Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

 

(4)   Ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind und die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen 10,00 € und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20,00 €.

 

(5)   Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten Vorsitzende eines Ausschusses eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 10,00 €.

 

(6)   Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

 

-   der ehrenamtliche Bürgermeister von 1713,67€,

 

-   die/ der ehrenamtliche Beigeordnete von 300,00€.

 

(7)   Weitere Entschädigungen für solche Tätigkeiten, wie z. B.

            - die Erstellung der Ortschronik,

            - die Führung der Bibliothek,

            - die Wartung und das Aufziehen der Turmuhren,

            - die Durchführung von Feuerwehrübungen,

      werden aufgrund von entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen gezahlt.

 

 

 

 

§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Veilsdorf mit Namen „Veilsdorfer Anzeiger“.

 

(2)   Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Gemeindegebietes:

 

            1. Veilsdorf                                         am Rathaus

            2. Kloster Veilsdorf                            am Bahnübergang B 89

            3. Schackendorf                                 an der Freifläche

            4. Goßmannsrod                                am Feuerwehrhaus

            5. Hetschbach                                     am ehemaligen Backhaus

            6. Heßberg                                         an der Liegenschaft, Hauptstraße 142

                                                                       (ehem. Konsum).

 

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

 

(3)   Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses erfolgt durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Gemeindegebietes:

 

            1. Veilsdorf                                         am Rathaus

            2. Kloster Veilsdorf                            am Bahnübergang B 89

            3. Schackendorf                                 an der Freifläche

            4. Goßmannsrod                                am Feuerwehrhaus

            5. Hetschbach                                     am ehemaligen Backhaus

            6. Heßberg                                         an der Liegenschaft, Hauptstraße 142

                                                                       (ehem. Konsum).

 

(4)   Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Veilsdorf mit Namen „Veilsdorfer Anzeiger, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

 

 

§ 15 Haushaltswirtschaft

 

 

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

 

 

§ 16 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

 

(1)   Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 

(2)   Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.06.2020, zuletzt geändert am 18.08.2021, außer Kraft.

 

 

Veilsdorf, den 10.10.2022 

S. Ullrich

Bürgermeister

Gemeinde Veilsdorf

Satzung zur Währungsumstellung

Artikelsatzung

zur Anpassung des Ortsrechts an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 01. Januar 2002

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungssatzung) in der Gemeinde Veilsdorf vom 06.11.2001)


Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 08.08.1995 zuletzt geändert am 19.10.2000

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung  Thür KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998
(GVBl. 98, S. 73), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) und des § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (Thür. Auf EVO) vom 07. September 1993 und der 2. Verordnung zur ßnderung der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Fassung vom 14. April 1999 beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf folgende Änderung der Hauptsatzung:

           
1. Der § 13 Entschädigungen wird wie folgt geändert:

§ 13

Entschädigung

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den
     Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als
     Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag von 36,00 €.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben
     außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.
     Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle
     Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen
     Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht
     erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens
     3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 Thür KO), erhalten eine Pauschalent-
     schädigung von 10,00 €.
     Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für
     höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem
     Thüringer Reisekostengesetzt gezahlt.     

(4) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten den Mindestbetrag
      gemäß der Thüringer Verordnung über Aufwandsentschädigung der ehren-
      amtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thür Auf EVO) vom
      7. September 1993 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
      zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der
      ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 14. April 1999 (GVBl.
      S. 261) in der jeweils geltenden Fassung.

      Dementsprechend erhalten die kommunalen Wahlbeamten derzeit eine
      monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt:

      Ortsbürgermeister Hetschbach 124,00 €
      Ortsbürgermeister  Goßmannsrod   124,00 €
      Ortsbürgermeister Heßberg    221,50 € 

    Erster Beigeordneter   169,50 €

 (5)  Für Mitglieder des Ortschaftsrates und für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied
       des Gemeinderates sind, wird ein Sitzungsgeld von 8,00 € pro nachgewiesener
       Sitzung gezahlt.            
 (6)  Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den
       Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der
       Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine
       Entschädigung von 15,00 €.

 (7)  Für Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden
       Belastungen und Aufwendungen erhält der Vorsitzende eines Ausschusses eine
       zusätzliche monatliche Entschädigung von 10,00 €.

 (8)  Ist der Bürgermeister verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, wird die
       festgesetzte Aufwandsentschädigung des Ersten Beigeordneten oder eines
       anderen zum Stellvertreter bestimmten Gemeinderatsmitgliedes monatlich auf
       das Grundgehalt des Bürgermeisters erhöht. Für jeden angefangenen Tag der
       Vertretung wird ein Dreißigstel der festgesetzten erhöhten Aufwandsent-
       schädigung gewährt.

 (9)  Die Dienstaufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Bürgermeister wird
       auf 120,00 € pro Monat festgesetzt.

(10) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von 5,30 €
       pro Stunde.

       Die Entschädigung des Leiters wird auf 5,70 € pro Stunde festgesetzt.  

   (11) Die Erstattung von Reisekosten erfolgt aufgrund des Thüringer Reisekosten-
          gesetzes - Thür RKG -.

   (12) Weitere Entschädigungen für solche Tätigkeiten, wie z. B.

           - die Erstellung der Ortschronik,
           - die Führung der Bibliothek,
           - die Wartung und das Aufziehen von Turmuhren,
           - die Durchführung von Feuerwehrübungen,

          werden aufgrund von entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen gezahlt.

  
2. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

   (4) Standorte der Verkündigungstafeln sind:

         Veilsdorf   am Rathaus, Marktplatz12
         Kloster Veilsdorf            am Einkaufsmarkt, Hildburghäuser Straße
         Schackendorf             an der Freifläche, Veilsdorfer Straße
         Goßmannsrod  am Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße
         Hetschbach             am Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße
         Heßberg               an der Liegenschaft, Hauptstraße 142
              (ehem. Konsum)
            
Artikel 2

Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Veilsdorf in der Fassung vom 26.11.1997

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (Thür KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (Thür FW Entsch VO vom
21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 33) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf folgende Satzungsänderung:

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung wird wie folgt geändert:

(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
     von

      51,00 € die sich aus einem Grundbetrag von 38,20 € und einem Zuschlag von
      12,80 € (2,56 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehr-
      einheit) zusammensetzt.

(2) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,50 €.
           

Artikel 3

Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Veilsdorf vom 02.08.1997

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (Thür KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) und des § 38 Abs. 1 und 3 des Thüringer Gesetztes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) sowie den §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf folgende Änderung:
            
Die Anlage zur Satzung erhält folgende Fassung:

Anlage 1

Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen der Feuerwehren der Gemeinde Veilsdorf (Aufwendungssatz)

Der Aufwendungssatz (Tarif) für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus den Personalkosten (1) und den Sachkosten (2) zusammen.

1.    Personalkosten

       Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum
       vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken
       anzusetzen.
       Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
       ganzen Stunden-Kosten erhoben.

              

1.1. Inanspruchnahme von Mitgliedern der Feuerwehr
    
       Bezeichnung der Leistung   EURO/Stunde

       Einsatzkräfte           23,00

       Sicherungskräfte bei Veranstaltungen

       - Gruppenführer             6,50
       - Kameraden                5,50

2.   Sachkosten

2.1. Inanspruchnahme von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängegeräten
       (einschließlich belademäßige Ausrüstung)

       Bezeichnung der Leistung    EURO/Stunde
       Löschfahrzeug LF 8/6 Allrad-Iveco           46,00
       KLF-Thüringen              25,00
       KLF-B 1000              22,00
       KLF-Ford              22,00
       TSA - TS 8              22,00
       STA (Schlauchtransportanhänger)           12,00
       FSH - B 200              12,00
       MTW - VW               22,00
            
2.2. Inanspruchnahme von Feuerwehrgeräten

       Bezeichnung der Leistung    EURO/Stunde EURO/Tag    
       Trag-Kraftspritze               17,00
       Notstromaggregat             22,50
       Beleuchtungssatz              12,50
          
       Schmutzwasserpumpe            10,00
       Preßluftatmer              20,00
       Motorkettensäge         10,00
       Druckschlauch B         1,50         6,00
       Druckschlauch C         1,50         6,00
       Saugschlauch             1,50         6,00
       Kübelspritze               1,50         6,00          
       Strahlrohr, ßbergangsstück, Verteiler,
       Wasserstrahlpumpe je Teil              3,00         8,00
       Hydrantenschlüssel                        1,00         3,00
       Steckleiter je Leiterteil                   1,00         5,00
       Schlauchbrücke                             1,50         6,00
       Helm, Sicherheitsgurt, Beil,
       Rettungs-Arbeitsleine je Teil           1,00         5,00

2.3. Verbrauchsstoffe wie z. B. Ölbindemittel, Schaumbildner, Sägemehl werden
       zum Einkaufspreis + Entsorgungskosten incl. Mehrwertsteuer berechnet.

3.    Besondere Leistungen
3.1. Missbräuchliche Alarmierung

       Bei Missbrauch von Notrufen oder anderer missbräuchlicher Alarmierung (bzw.
       fehlerhafter Bedienung von automatischen Brandwarn- und Meldeanlagen) wird
       eine Gebühr von 250,00 € erhoben.    

3.2. Abstellen von Versorgungsleitungen

       Für das Abstellen von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Flüssiggas) sowie
       die ßffnung von Türen usw. wird eine Pauschale von 25 € berechnet.

3.3. Einsatz bei anderen Hilfsleistungen

       Der Einsatz von Technik und Personal bei anderen Hilfeleistungen wird auf der
       Grundlage der Abschnitte 1 und 2 berechnet.

4.    Anteilige Verwaltungsleistungen

       Für anteilige Verwaltungsleistungen wird ein Zuschlag von 8 v. H. der ermittelten
       Gesamtkosten, mindestens jedoch 2,50 € erhoben.                

Artikel 4

Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf in der Fassung vom 20.10.1995

Der Gemeinderat beschließt aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (Thür KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 GVBl. S. 73), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (Thür Str G) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) folgende ßnderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf.

1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3
    Thür KO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit
    einer Geldbuße bis zu 5000,00 € geahndet werden.
    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. S. 602) findet Anwendung. Zuständige
    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die Gemeindeverwaltung
    Veilsdorf. 


          Artikel 5

Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Gemeinde Veilsdorf in der Fassung vom 29.11.1995


Aufgrund der §§ 19 Abs.1; 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thür KO) in der Fassung der Neubekanntmachung  vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177), der §§ 1,2,10 u. 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) vom 07.08.1991(GVBl. S. 285, 329) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 20, 25 und 29 des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (Kita G) vom
25. Juni 1991 (GVBl. S. 113), geändert durch das Kinder- und Jugendhilfe Ausführungsgesetz vom 12.01.1993 (GVBl. S. 45) und des 1. Änderungsgesetzes vom 02.11.1993 (GVBl. S. 641) und des Artikels 11 Thür Hh BG 2001/2002 vom 21.12.2000 (GVBl. S. 408) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Veilsdorf beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf folgende Satzungsänderung.
            
Die §§ 2 und 4 werden wie folgt geändert:

§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind vom Beginn des Monats an, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird, zu entrichten. Die Zahlung hat bis zum 15. Tag des laufenden Monats an die Kasse der Gemeindeverwaltung Veilsdorf zu erfolgen.
Bei Abwesenheit wegen Urlaub der Eltern oder bei Schließung  der Einrichtung während der Ferien, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen sind die Gebühren weiter zu entrichten.
Die Gebühren sind bis zum Ausscheiden des Kindes aus der Kindereinrichtung zu bezahlen.

§ 4
Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der in einer Tageseinrichtung gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 122 BSHG leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder.

Die Gebühren betragen pro Monat:

 Für das 1. Kind  61,00 €
 Für das 2. Kind  54,00 €
 Für das 3. Kind  47,00 €

 Für das 4. und jedes weitere Kind in ein und derselben Einrichtung ist
 die Benutzung gebührenfrei.

Eine Kostenrückerstattung oder Beihilfe ist über das Jugendamt beim Landratsamt Hildburghausen möglich.

Die Berechnung des Essengeldes erfolgt zusätzlich zu den Benutzungsgebühren.
            

Artikel 6

ßnderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Veilsdorf vom 10.12.1999

Aufgrund des § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Thüringer Naturschutzgesetzes (Thür Nat. G) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. April 1999 (GVBl. S. 298) sowie der §§ 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunal-
ordnung (Thür KO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf folgende Änderung der Satzung.

§ 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50000,00 â?¬
geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.


Artikel 7

Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf
in der Fassung vom 10.12.1999

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (Thür KO) vom
16. August 1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), geändert durch das Gesetz vom 18.07.2000 (GVBl. S. 177) in Verbindung mit § 10 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. der DDR Nr. 18, S. 159) i.V.m.Art. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf folgende ßnderung.            
§ 30 wird wie folgt geändert:
            

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 20 Abs. 3 der Thür KO mit
      einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
      Verwaltungsbehörde im Sine § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung Veilsdorf.            

Artikel 8

nderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 27.11.1997

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- u. Landkreisordnung (Thür KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 10.12.1999 erlässt die Gemeinde Veilsdorf durch Beschluss des Gemeinderates folgende Satzungsänderung:

Die §§ 5, 6, 7, 8 und 9  werden wie folgt geändert:

§ 5
Gebühren
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

1. Für die Überlassung einer Reihegrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

    a) Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen
        im Alter bis zu 9 Jahren      65,00 €
    b) Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen
        über 9 Jahre                100,00 €.

2. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes   65,00 €

3. Urnengrabstelle im anonymen Urnenfeld werden erhoben:      200,00 €
           
§ 6
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

1. Für die ßberlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauern von 30 Jahren werden
    folgende Gebühren erhoben:
            

    a) für eine Grabstätte        150,00 €

    b) für jede weitere Grabstätte       150,00 €.

2. Für die ßberlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben: 110,00 €.

3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende
    Gebühren erhoben:

    a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung      6,00 €
    b) bei Urnenwahlgrabstellen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung  5,00 €.
            
§ 7
Gebühren für Grabräumung

1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden
    folgende Gebühren erhoben:

    Für die Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten:

    a) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern und einstelligen
        Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern          50,00 €
    b) bei der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen
        Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind     75,00 €

2. Für das Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder nach
    Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden
    erhoben:

    a) bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und einstelligen
        Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern        150,00 €
    b) bei mehrstelligen Wahlgräbern          200,00 €.          

§ 8
Benutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren

1. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Benutzung der Friedhofs-
    einrichtungen in Heßberg und Goßmannsrod

    - für die Benutzung der Feierhalle zur Durchführung der Trauerfeier      60,00 €

2. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Pflege und Erhaltung des
    Friedhofes eine jährliche Gebühr

    - für 1 Urnengrab              10,00 €
    - für 1 Kindergrab             10,00 €
    - für 1 Reihengrab             13,00 €
    - für 1 Familiengrab/Gruft  16,00 €.

 


    Sie beinhaltet:

  - Bereitstellung von Gießwasser
  - Müllabfuhr
  - Pflege der Friedhofsanlagen
  - Erhaltung der Wege
  - Winterdienst
  - sonstige Erhaltungsarbeiten


            
§ 9
Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben:

1. Für Grabmalgenehmigungen zur Errichtung von Grabmalen,
    Einfassungen und wesentliche Veränderungen am Grabmal,
    einschließlich Veränderungen oder Ergänzungen der Inschrift:      15,00 €.

2. Für  die Anerkennung eines Gewerbetreibenden

    - Zulassung zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf den
      Friedhöfen der Gemeinde Veilsdorf    jährlich      20,00 €.

3. Ausstellung einer Graburkunde             7,00 €
    Zweitschrift einer Graburkunde            7,00 €.
            

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.


Veilsdorf, den 16.11.2001

D. Lörtzing
Bürgermeister

 

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