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Hundesteuersatzung

S A T Z U N G

über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)


Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung â?? ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. Nr. 10
S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2009 hat der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in seiner Sitzung am 18.11.2009 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1
Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt
einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des
    Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks,
    die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden
    Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich
    sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder
    ßhnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben
    und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
    Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
7. Hunden in Tierhandlungen.

 

               

§ 3
Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, Hundehalter ist, wer einen Hund im
 eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Hauhalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt

 für den ersten Hund   40,00 €
 für den zweiten Hund  50,00 €
 für jeden weiteren Hund  60,00 €

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als ersten Hund.

 

 

§ 6
Steuerermäßigungen

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd- oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

§ 7
Züchtersteuer

(1) von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Voraussetzung ist weiterhin, dass der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(3) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
§ 5 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Die Steuervergünstigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(3) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. Die Eignung ist auf Verlangen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen.

§ 9
Entstehen der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Da es sich bei der Hundesteuer um eine Jahressteuer handelt, ist die Steuer auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Steuerpflicht erst während des Jahres eintritt bzw. im Jahr endet.
            

§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.


§ 11
Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die am Halsband des Hundes anzubringen ist. Bei Verlust der Marke hat der Halter des Hundes eine Ersatzmarke zu beantragen. Für diese Ersatzmarke wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Mit der Abmeldung ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.05.2001 außer Kraft.

 

Veilsdorf, den 25.11.2009

 

 

A. Rädlein
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf

 

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2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18.11.2009

 

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Gemeinde- und Landkreisordnung  (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 183), sowie der §§ 1, 2 und 5  des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. 82), hat der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in der Sitzung vom 30.03.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

 

 

Der § 5 wird wie folgt neu geregelt:

 

 

 

Die Steuer beträgt

 

 

 

                        für den ersten Hund         75,00 €

 

                        für den zweiten Hund        85,00 €

 

                        für jeden weiteren Hund   95,00 €

 

 

 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erster Hund.

 

 

 

Artikel 2

 

 

Die Änderungssatzung tritt am  01.05.2016 in Kraft.

 

 

 

Veilsdorf, den 05.04.2016

 

 

 

 

 

 

 

H. Heß

 

Beigeordneter