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Beschluß Nr. 35/1999
des Gemeinderates Veilsdorf

Satzung
       zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Veilsdorf

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf hat aufgrund des § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 des Thüringer Naturschutzgesetzes - ThürNatG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) sowie der §§ 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung â?? ThürKO â?? in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) in seiner Sitzung am  30.11.1999 folgende Satzung beschlossen:


      § 1
                                              Gegenstand der Satzung/Geltungsbereich

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne sind stammbildende Gehölze (Bäume) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.


      § 2
                                                               Geschützte Bäume

(1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von
     mindestens 60 cm.

(2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronen-
      ansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

(3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
      Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammum-
      fang geschützt.

(4) Nicht unter diese Satzung fallen
      1. Obstbäume, ausgenommen Walnußbäume und Eßkastanienbäume,
      2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
      3. Bäume auf Dachgärten,
      4. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Denkmal-
          schutzgesetz vom 7. Januar 1991 in seiner jeweils geltenden Fassung geschützten historischen
          Park- und Gartenanlagen sowie
      5. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz vom 6. August 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung
          unterliegen.

(5) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


      § 3
                                                                    Schutzzweck

Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient
1. der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und
     Pflanzenwelt,
2. der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
4. der Abwehr schädlicher Einwirkungen,
5. der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung,
6. der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft.


      § 4
                                                      Pflege- und Erhaltungspflicht

(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücke ist verpflichtet, auf dem Grund-
      stück befindliche geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Er-
      haltungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung
      von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des
      Wurzelwerkes.

(2) Die Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grund-
      stückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume
      1. auf seine Kosten durchführt,
      2. unterläßt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen oder
      3. durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung von Maßnahmen
          dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist.
      Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.


      § 5
                                                            Verbotene Maßnahmen

(1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu
      zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzuneh-
      men, die zum Absterben der Bäume führen. Hierunter fallen nicht Erhaltungs- und Pflegemaß-
      nahmen nach § 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind
      ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind
      der Gemeinde nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Als Beschädigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigungen des Wurzelbereichs,
      insbesondere durch
      1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,
      2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
      3. Lagern, Anschütten und Ausgießen von Salzen, ßlen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern,
          Baustoffen, Abfällen oder anderen Chemikalien,
      4. Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
      5. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen oder Auftaumitteln,
      6. Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustel-
          leneinrichtungen,
      7. Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich oder
      8. unsachgemäße Aufstellung und Anbringung von Gegenständen (z. B. Bänke, Schilder, Plakate).
          Dies gilt nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn ausreichend Vor-
          sorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird.

(3) Eine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn an
      Bäumen  Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich ver-
      ändern oder das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen. Die
      fachgerechte Beschneidung von Kopfweiden stellt keine wesentliche Veränderung der Gestalt im
      Sinne des Absatzes 1 dar.

 


      § 6
                                                        Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn
      1. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines voll-
          streckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern,
      2. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden
          kann,
      3. von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die
          Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, 
      4. der Baum so stark erkrankt ist, daß die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen
          Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist oder
      5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden
          öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.

(2) Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu
      einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen
      vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen.

(3) Die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung ist bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der
      Gründe und unter Beifügung eines Lageplans, auf der Standort, Art, Höhe, Stammumfang und
      Kronendurchmeser der Bäume ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall können
      weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Ausnahmegenehmigung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit Nebenbestimmungen versehen
      werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen
      zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume
      auf seine Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflanzung bemißt sich
      nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang bis zu 100 cm, ist als
      Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindestens gleichwertigen  Art mit
      einem Mindestumfang von 10 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumfang mehr als  100 cm, ist für
      jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vor bezeichneten Art
      zu pflanzen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung  ist erst dann
      erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden
     Vegetationsperiode angewachsen ist, andernfalls ist sie zu wiederholen.

(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmög-
      lich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung
      bemißt sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen
      müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. Die
      nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind
      zweckgebunden für den Baumschutz in der Gemeinde, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder
      zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, im
      Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder
      zerstörten Bäume, zu verwenden.

(6) Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gelten nicht, wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungs-
      planes oder einer anderen städtebaulichen Satzung, bei der über den Ausgleich oder die Minderung
      der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden ist, die Beseitigung eines
      Baumes vorgesehen ist.

 


      § 7
                                                                  Folgenbeseitigung

Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vor-nehmen läßt, ist auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen
oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. § 6 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.   


      § 8
                                          Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder eine Bauvor-
anfrage beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbar-grundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

 

      § 9
                                                             Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 4 und § 54 Absatz 1 und 4 des Thüringer Naturschutz-
      gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach § 4 nicht Folge leistet,
      2. entgegen den Verboten nach § 5 Absatz 1Satz 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt
          oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der
          Bäume führt,
      3. eine Anzeige nach § 5 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz unterläßt,
      4. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche
          oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht,
      5. angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen nach § 6 Absatz 4 nicht nach-
          kommt,
      6. Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet
      werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.


      § 10
                                                                     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Veilsdorf, den 10.12.1999

       Lörtzing
       Bürgermeister

 
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