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Straßenausbaubeitragssatzung

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), einschließlich der letzten ßnderung, und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), einschließlich der letzten ßnderung, erlässt die Gemeinde Veilsdorf folgende Satzung:

§ 1
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) Zur anteiligen Deckung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung,
     Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen
     Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) erhebt die Gemeinde Veilsdorf
     nach Maßgabe der Bestimmungen des ThürKAG und dieser Satzung
     wiederkehrende Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern,
     Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des
     Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
     (EGBGB), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen
     Einrichtung besondere Vorteile bietet.

(2) Die Satzung findet keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, für die
     Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.

§ 2
Ermittlungseinheiten

(1) Sämtliche Verkehrsanlagen folgender Gebietsteile der Gemeinde Veilsdorf bilden
     jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Ermittlungseinheit), wie sie sich
     aus dem dieser Satzung als Anlage 1 bis 7 beigefügten Lageplänen
     (Stand vom März 2012) ergeben.
     Die Anlage 1 im Maßstab 1:2000 für die Ermittlungseinheit 1(Veilsdorf) und die
     Anlagen 2 bis 7 im Maßstab 1:1250 sind Bestandteil dieser Satzung.

        Ermittlungseinheit 1:    Veilsdorf
        Ermittlungseinheit 2:    Kloster Veilsdorf
        Ermittlungseinheit 3:    Schackendorf, ohne den Bereich Goßmannsroder Straße
        Ermittlungseinheit 4:    Schackendorf, Bereich Goßmannsroder Straße
        Ermittlungseinheit 5:    Hetschbach
        Ermittlungseinheit 6:    Goßmannsrod
        Ermittlungseinheit 7:    Heßberg

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine einheitliche öffentliche Einrichtung
     bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der
     jeweiligen Ermittlungseinheit nach Absatz 1 ermittelt.

  
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig sind insbesondere die Investitionsaufwendungen für:

     1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung,  
         Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen
         benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),
     2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
         zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),
     3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
         Fahrbahn,
     4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

         a) Rinnen und Bordsteinen,
         b) Radwegen,
         c) Gehwegen,
         d) Beleuchtungseinrichtungen,
         e) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße,
         f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
         g) Parkflächen,
         h) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün).

Dies gilt auch für Investitionsaufwendungen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen,
sofern die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

     1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Verkehrsanlagen,
     2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit  
         Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen) sowie
     3. für Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen  
         Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

§ 4
Gemeindeanteil

Der Anteil der Gemeinde Veilsdorf am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt
in der
Ermittlungseinheit 1         44,48 %
Ermittlungseinheit 2         46,37 %
Ermittlungseinheit 3         43,31 %
Ermittlungseinheit 4         45,00 %
           3            
Ermittlungseinheit 5          44,46 %
Ermittlungseinheit 6          43,97 %
Ermittlungseinheit 7          43,13 %

Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

§ 5
Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle im Gemeindegebiet  gelegenen Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten Verkehrsanlagen haben.

§ 6
Verteilung des umlagefähigen Aufwands (Beitragsmaßstab)

(1) Der nach den §§ 3 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf
     die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen
     Einrichtung gemäß § 5 besondere Vorteile vermittelt. Dabei wird die
     unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß durch
     Vervielfachung der nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Grundstücksfläche
     mit dem nach den Absätzen 5 bis 10 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt
     (Vollgeschossmaßstab).

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des
     Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Ist ein vermessenes und im
     Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes
     Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer,
     Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des
     Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
     (EGBGB) zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Soweit Flächen
     erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die
     Ermittlung des Nutzungsfaktors nach den Absätzen 5 bis 7. Für die übrigen
     Flächen - einschließlich der im Außenbereich gelegenen Teilflächen jenseits
     einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer 
     Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des
     Nutzungsfaktors nach Absatz 8.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken

     a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und
         mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils 
         liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
     b) die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich 
         hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans,
     c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei 
         Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die 
         Fläche im Satzungsbereich.
      (4) Bei erschlossenen Grundstücken, die

     a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind 
         (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb 
         des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

     b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen 
         entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise
         nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)
         ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks 
         zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche 
     von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz 3)  
     vervielfacht mit

     a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,
     b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,
     c) 1,4 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,
     d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,
     e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen.

(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines 
     Bebauungsplans liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

     a) ist die zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen 
         Zahl der Vollgeschosse;
     b) sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
         Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die  
         vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die  
         nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden);
     c) ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse 
         in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 
         die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die
         höchstzulässig Höhe geteilt durch 2,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die
         vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die
         nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch 
         für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine 
         Baumassenzahl festgesetzt ist;

     d) dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem 
         Vollgeschoss je Nutzungsebene;
     e) ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die 
         Zahl von einem Vollgeschoss.

     Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden
     oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die 
     zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
     wird.
                       
(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder
     für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die
     Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der
     Vollgeschosse:

     a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
         Vollgeschosse;

     b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
         Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
         Vollgeschosse,

     c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich 
         genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,

     d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder
         vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

(8) Für die Flächen nach Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

     1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht
         baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar
         sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder
         innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden     0,5

     2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in
         einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B.
         landwirtschaftliche Nutzung), wenn
        
         a)  sie ohne Bebauung sind, bei
 
         aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen                 0,0167

         bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                              0,0333

         cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau)                                           1,0

         b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren
             Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,
             Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung)                                 0,5

         c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder 
             landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden
             sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
             Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                        1,0 
            
             mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
             Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für
             die Restfläche gilt Buchst. a)                                                                        
                    

    d) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich
        rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die
        Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                                                                             1,3
       
        mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
        Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche
        gilt Buchst. a)

     e) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35
        Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen

        aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben
              dienen,                                                                                                  1,3

                                                                                                                    
              mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich
              vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
              Absatz 5,

        bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung                                      1,0
            
              mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich
              vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
              Absatz 5, für die Restfläche gilt Buchst. a).

(9)   Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
       1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei  
       Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m haben. Satz 1 
       gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine  
       Festsetzungen nach § 6 Abs. 6 Buchst. a) bis c) enthält. Ist die Zahl der  
       Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, so 
       werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 
       3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
       angefangene 2,5 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss 
       berechnet.
       Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in  
       Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht:

       a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- 
           und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: 
           Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und
           Kongresse;

       b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch 
           Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchst. a) genannten Gebieten 
           vorhanden oder zulässig ist;
 c)      bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchst. a) und b) bezeichneten
          Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden
          (so z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- 
          und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der
          Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung 
          oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als 
          Geschossfläche.
§ 7
Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den 
      jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

(2) Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

(3) Die vor dem 01.01.2012 angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen  
     betragen nach Abzug des von der Gemeinde nach § 4 zu tragenden Anteils in der 
 
     Ermittlungseinheit 1        751.150,29 €
     Ermittlungseinheit 2        220.930,89 €
     Ermittlungseinheit 3          34.574,55 €
     Ermittlungseinheit 4            5.104,53 €
     Ermittlungseinheit 5          36.660,67 €
     Ermittlungseinheit 6          71.417,21 €
     Ermittlungseinheit 7        285.370,70 €
      
     Diese werden gemäß § 7a Abs. 8 ThürKAG in den Jahren 2012  bis 2020 bei 
     der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt. Der Beitragssatz wird in einer
     gesonderten Satzung festgelegt.

§ 8
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der jeweils im Zeitpunkt der Bekanntgabe des   
     Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder
     Inhaber  eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des 
     Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist.

(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
     Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend 
     ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.

(3) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines
     Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die 
     Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, 
     der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids der Besitzer des
     betroffenen Grundstücks ist.
     Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils
     am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.    
§ 9
Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen

(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das   
     abgelaufene Kalenderjahr.

(2) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(3) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an 
     Vorauszahlungen verlangt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Überleitungsbestimmungen

Waren vor Inkrafttreten dieser Satzung für im Gemeindegebiet liegende Grundstücke
Erschließungsbeiträge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Beiträge nach § 7 ThürKAG entstanden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages für die Ermittlungseinheit unberücksichtigt.
Diese Grundstücke bleiben beitragsfrei auf die Dauer von 20 Jahren seit der Entstehung des einmaligen Beitrages. Soweit solche Beiträge erst nach Erlass dieser Satzung entstehen, gilt Satz 1 ab dem Jahr des Entstehens entsprechend.

§ 11
Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Veilsdorf alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksfläche bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.
          
§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der letzte Tag der Frist für die Auslegung der Anlagen nach §2 dieser Satzung gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung.


Veilsdorf, den 05.04.2012


A. Rädlein       Siegel
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf

 

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