Straßenausbaubeitragssatzung
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), einschließlich der letzten ßnderung, und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), einschließlich der letzten ßnderung, erlässt die Gemeinde Veilsdorf folgende Satzung:
§ 1
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
(1) Zur anteiligen Deckung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) erhebt die Gemeinde Veilsdorf
nach Maßgabe der Bestimmungen des ThürKAG und dieser Satzung
wiederkehrende Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern,
Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des
Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung besondere Vorteile bietet.
(2) Die Satzung findet keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, für die
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.
§ 2
Ermittlungseinheiten
(1) Sämtliche Verkehrsanlagen folgender Gebietsteile der Gemeinde Veilsdorf bilden
jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Ermittlungseinheit), wie sie sich
aus dem dieser Satzung als Anlage 1 bis 7 beigefügten Lageplänen
(Stand vom März 2012) ergeben.
Die Anlage 1 im Maßstab 1:2000 für die Ermittlungseinheit 1(Veilsdorf) und die
Anlagen 2 bis 7 im Maßstab 1:1250 sind Bestandteil dieser Satzung.
Ermittlungseinheit 1: Veilsdorf
Ermittlungseinheit 2: Kloster Veilsdorf
Ermittlungseinheit 3: Schackendorf, ohne den Bereich Goßmannsroder Straße
Ermittlungseinheit 4: Schackendorf, Bereich Goßmannsroder Straße
Ermittlungseinheit 5: Hetschbach
Ermittlungseinheit 6: Goßmannsrod
Ermittlungseinheit 7: Heßberg
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine einheitliche öffentliche Einrichtung
bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der
jeweiligen Ermittlungseinheit nach Absatz 1 ermittelt.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
(1) Beitragsfähig sind insbesondere die Investitionsaufwendungen für:
1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen
benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),
2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
Fahrbahn,
4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
a) Rinnen und Bordsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße,
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen,
h) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün).
Dies gilt auch für Investitionsaufwendungen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen,
sofern die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.
(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Verkehrsanlagen,
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen) sowie
3. für Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.
§ 4
Gemeindeanteil
Der Anteil der Gemeinde Veilsdorf am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt
in der
Ermittlungseinheit 1 44,48 %
Ermittlungseinheit 2 46,37 %
Ermittlungseinheit 3 43,31 %
Ermittlungseinheit 4 45,00 %
3
Ermittlungseinheit 5 44,46 %
Ermittlungseinheit 6 43,97 %
Ermittlungseinheit 7 43,13 %
Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
§ 5
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten Verkehrsanlagen haben.
§ 6
Verteilung des umlagefähigen Aufwands (Beitragsmaßstab)
(1) Der nach den §§ 3 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf
die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen
Einrichtung gemäß § 5 besondere Vorteile vermittelt. Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß durch
Vervielfachung der nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Grundstücksfläche
mit dem nach den Absätzen 5 bis 10 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt
(Vollgeschossmaßstab).
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des
Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Ist ein vermessenes und im
Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes
Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer,
Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des
Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Soweit Flächen
erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die
Ermittlung des Nutzungsfaktors nach den Absätzen 5 bis 7. Für die übrigen
Flächen - einschließlich der im Außenbereich gelegenen Teilflächen jenseits
einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des
Nutzungsfaktors nach Absatz 8.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken
a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und
mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich
hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans,
c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei
Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die
Fläche im Satzungsbereich.
(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die
a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind
(z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder
b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen
entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise
nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks
zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche
von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz 3)
vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,
b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,
c) 1,4 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen.
(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplans liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) ist die zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen
Zahl der Vollgeschosse;
b) sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die
vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden);
c) ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse
in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO
die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die
höchstzulässig Höhe geteilt durch 2,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die
vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch
für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine
Baumassenzahl festgesetzt ist;
d) dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem
Vollgeschoss je Nutzungsebene;
e) ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die
Zahl von einem Vollgeschoss.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden
oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die
zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
wird.
(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder
für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der
Vollgeschosse:
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse;
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich
genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder
vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(8) Für die Flächen nach Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht
baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar
sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5
2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in
einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B.
landwirtschaftliche Nutzung), wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) 1,0
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren
Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder
landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden
sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für
die Restfläche gilt Buchst. a)
d) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich
rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die
Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,3
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche
gilt Buchst. a)
e) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35
Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben
dienen, 1,3
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
Absatz 5,
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
Absatz 5, für die Restfläche gilt Buchst. a).
(9) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei
Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m haben. Satz 1
gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine
Festsetzungen nach § 6 Abs. 6 Buchst. a) bis c) enthält. Ist die Zahl der
Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, so
werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene
3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
angefangene 2,5 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss
berechnet.
Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.
(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in
Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht:
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und
Kongresse;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch
Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchst. a) genannten Gebieten
vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchst. a) und b) bezeichneten
Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden
(so z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-
und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der
Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als
Geschossfläche.
§ 7
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den
jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
(2) Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.
(3) Die vor dem 01.01.2012 angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen
betragen nach Abzug des von der Gemeinde nach § 4 zu tragenden Anteils in der
Ermittlungseinheit 1 751.150,29 €
Ermittlungseinheit 2 220.930,89 €
Ermittlungseinheit 3 34.574,55 €
Ermittlungseinheit 4 5.104,53 €
Ermittlungseinheit 5 36.660,67 €
Ermittlungseinheit 6 71.417,21 €
Ermittlungseinheit 7 285.370,70 €
Diese werden gemäß § 7a Abs. 8 ThürKAG in den Jahren 2012 bis 2020 bei
der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt. Der Beitragssatz wird in einer
gesonderten Satzung festgelegt.
§ 8
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der jeweils im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder
Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist.
(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.
(3) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines
Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die
Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig,
der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids der Besitzer des
betroffenen Grundstücks ist.
Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils
am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
§ 9
Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen
(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das
abgelaufene Kalenderjahr.
(2) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(3) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an
Vorauszahlungen verlangt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Überleitungsbestimmungen
Waren vor Inkrafttreten dieser Satzung für im Gemeindegebiet liegende Grundstücke
Erschließungsbeiträge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Beiträge nach § 7 ThürKAG entstanden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages für die Ermittlungseinheit unberücksichtigt.
Diese Grundstücke bleiben beitragsfrei auf die Dauer von 20 Jahren seit der Entstehung des einmaligen Beitrages. Soweit solche Beiträge erst nach Erlass dieser Satzung entstehen, gilt Satz 1 ab dem Jahr des Entstehens entsprechend.
§ 11
Auskunftspflicht
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Veilsdorf alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksfläche bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der letzte Tag der Frist für die Auslegung der Anlagen nach §2 dieser Satzung gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Veilsdorf, den 05.04.2012
A. Rädlein Siegel
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf
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