Straßenreinigungssatzung
S A T Z U N G
über die Straßenreinigung der Gemeinde Veilsdorf
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - Thür KO -
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) hat der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung folgende Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf beschlossen:
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
1.) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3
des Thüringer Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen,
bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
2.) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn, die
Überwege und die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle aller
öffentlichen Straßen.
3.) Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht
als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
1.) Zu reinigen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer
Straßengesetzes) alle öffentlichen Straßen,
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen bzw.
Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2
Thüringer Straßengesetz).
2.) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
2
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
d) die Gehwege und Schrammborde,
e) Böschungen, Stützmauern und ähnliches,
f) die Überwege.
3.) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr
ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der
Straße, ohne Rücksicht auf Ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße
(z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von
einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen
(Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)
Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite
entlang der Grundstücksgrenze, Sicherheitsstreifen bis 0,50 m, sog.
Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
4.) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten ßberwege für den
Fußgängerverkehr sowie die ßberwege an Straßenkreuzungen und
Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
1.) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke
sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher
nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige
zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der
oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
2.) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die
durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben
und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt
hat.
3.) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise
Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten
Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das
Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des
Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
4.) Verpflichtete nach Abs. 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Abs. 2 nicht durchsetzbar ist.
5.) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so
bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die
dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungs-
einheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht
selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen.
Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch
mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden
Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser
Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen.
Die Eigentümer oder Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden
Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt
von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines
jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstückes, fortfahrend in der
Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigung umfasst:
a) Die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 bis 10),
b) den Winterdienst (§§ 11 und 12).
§ 5
Verschmutzung durch Abwässer
Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Desgleichen ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen, die Straßendecke angreifenden oder übelriechenden Flüssigkeiten sowie von Chemikalien, Ölen und Fetten untersagt.
II
Allgemeine Straßenreinigung
§ 6
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
1.) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und
so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße
aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt
wird. Zur allgemeinen Reinigungspflicht gehört auch das Mähen und Entfernen
von Gras, Unkraut und ähnlichen Bewachsungen sowie das Beschneiden von
Hecken und ähnlichen Bepflanzungen an Straßenrändern und angrenzenden
Grundstücken.
Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte,
Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten,
Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
2.) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten, Straßenteile) oder Straßen
mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung das Beseitigen von
Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm, oder ähnlichem.
Zur allgemeinen Reinigungspflicht gehört auch das Mähen und Entfernen von
Gras, Unkraut und ähnlichen Bewachsungen sowie das Beschneiden von Hecken
und ähnlichen Bepflanzungen an Straßenrändern und angrenzenden
Grundstücken.
3.) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser
vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausge-
rufener Wassernotstand).
4.) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht
beschädigen.
5.) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch
Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben,
öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammel-
container) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässer usw.)
zugeführt werden.
§ 7
Reinigungsfläche
1.) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der
es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eck-
grundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der
Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein
ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn - bzw.
Platzmitte - zu reinigen.
2.) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche
Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der
seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 8
Reinigungszeiten
1.) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen
übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind
die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor
einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar
a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr,
zu reinigen.
2.) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen
(Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne
Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind
öffentlich bekannt zu machen.
3.) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 des Thüringer
Straßengesetzes bleibt unberührt.
§ 9
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
§ 10
Öffentliche Straßenreinigung
1.) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die allgemeine
Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
2.) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke (§ 3) haben
das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung zu bedienen
(Anschluß- und Benutzungszwang).
III
Winterdienst
§ 11
Schneeräumung
1.) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei
Schneefall die Gehwege und Zugänge zu ßberwegen vor ihren Grundstücken
in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
2.) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so
aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche
gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon
bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. ßberwegrichtung
vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
3.) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks-
eingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.
4.) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und
zumutbar - zu lösen und abzulagern.
5.) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der
Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden
kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der
Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt
werden.
6.) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
7.) Die in vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von
07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall unverzüglich durchzuführen.
§ 12
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
1.) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu
ßberwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und
so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht
entstehen können. Dies gilt auch für -Rutschbahnen-.
In Fußgängerzonen und verkehrsbedingten Bereichen findet § 11 Abs. 1, Sätze 3
ff. Anwendung.
2.) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge
zur Fahrbahn und zu ßberwegen in einer Breite von mindestens 1,5 m
abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen
in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze
beginnend, abgestumpft werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
3.) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 11 zu räumende Fläche abgestumpft zu
werden.
4.) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes
Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und Menge
verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und
ßberwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung
festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände
müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
5.) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist
aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 11 Abs. 5 zu beseitigen.
6.) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel
verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
7.) § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.
IV
Schlussvorschriften
§ 13
Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen Abwässer oder andere
(flüssige) Stoffe zuleitet,
2. entgegen den §§ 6 und 7 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig
nachkommt,
3. entgegen § 8 die Reinigungszeiten nicht beachtet,
4. entgegen § 9 die Vorrichtung für die Entwässerung und Brandbekämpfung nicht
freihält,
5. entgegen den §§ 11 und 12 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
2.) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 50 Abs. 2 des Thüringer
Straßengesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünftausend € geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung.
9
§ 15
Zwangsmaßnahmen
1.) Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen
erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(ThürVwZVG) vom 07.08.1991 (GVB1. S. 285, 314) mittels Ersatzvornahme auf
Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Das Zwanggeld kann wiederholt werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20.10.1995 über die Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und die Sicherung der Gehwege im Winter in der Gemeinde Veilsdorf außer Kraft.
Veilsdorf, den 06.11.2001
D. Lörtzing
Bürgermeister
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