Sondernutzungssatzung
S A T Z U N G
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf
(Sondernutzungssatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVB. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005, (GVBl. S. 58), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in seiner Sitzung am 18.11.2009 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf (Sondernutzungssatzung) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen,
-wegen und -plätzen der Gemeinde Veilsdorf innerhalb und außerhalb der
geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen.
(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die
ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in
§ 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus
(Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Veilsdorf.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis
erteilt ist.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind inbesondere:
1. Aufgrabungen,
2. Verlegung privater Leitungen,
3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,
Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,
4. Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art,
5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen,
-tischen und Schankwagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten,
Werbeausstellungen und Werbewagen.
6. Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle,
7. Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als
50 cm tief in den Gehweg hineinragen,
8. Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und
-tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem
Erdboden angebracht sind und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.
9. Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u. a.
Innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden.
(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart
erlaubnispflichtig.
(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.
§ 3
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen
abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der
Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde keinen Ersatz- oder Entschädigungs-
anspruch.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 4
Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung
zu beantragen.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten
a) den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,
b) Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche
Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung,
Letzteres, soweit dies möglich ist,
c) einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die
Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint.
Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder
Anlagen zu berichtigen.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Gemeinde nicht Träger
der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Strabenbau-
behörde erteilen.
(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrunde
liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller
oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
(5) Für die Erteilung der Erlaubnis im gewerblichen Bereich, insbesondere für
Sondernutzungen entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 5, gelten die Bestimmungen des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion
(§ 42a ThürVwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e
ThürVwVfG).
§ 5
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach
dieser Satzung nicht:
1. Im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene ßberbauungen
(z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel,
Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen),
Vordächer;
2. Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den
Gehweg hineinragen;
3. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße
grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von
bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr
als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des
Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt;
4. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und
Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der
Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen
seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbe-
anlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten,
Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen;
5. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen,
Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass von Volksfesten,
Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht
beschädigt wird;
6. Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen
oder in deren Luftraum hineinragen;
7. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für
behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;
8. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf
Anordnung der Gemeinde auf Gehwegen angebracht werden;
9. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die
Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;
10. historische Kellereingänge und Treppenanlagen
(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise
eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaus dies
vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten
werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 6
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder
nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer
unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des
Gehweges wieder herzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch
genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer
oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres
mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die
Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild
beeinträchtigt wird.
§ 7
Sorgfaltspflichten
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde dem Träger der Straßen-
baulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen
Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der
Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner
Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm
erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem
und sauberem Zustand erhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen
in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem
Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße
erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige
Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen
(insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasser-
abzugsrinnen) und eine ßnderung ihrer Lage vermieden wird. Das Bauamt der
Gemeinde ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu
benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu
Unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
§ 8
Schadenshaftung
(1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem
Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für
den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben.
Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung,
insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten
Sachen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm, seinen
Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten
Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete
Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die
sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm
beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeine von allen Ansprüchen freizu-
stellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben
werden.
(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher
Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die
Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein
und Prämienquittungen vorzulegen.
(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Sicherheitsleistung
(1) Die Gemeinde kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen,
wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sonder-
nutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den
Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen der Gemeinde durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der
Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung
beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung
zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen
festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.
§ 10
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben
a) Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG und § 8 Abs. 10
FStrG,
b) Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden
sind,
(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßen-
verkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt
worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(3) Die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;
b) den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt;
c) entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt;
d) die Sorgfaltspflichten i.S.d. § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen nicht nach
den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet
oder erhält.
(2) Gemäß § 50 ThürStrG und § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO
i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,- â?¬ geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 12.09.1995 außer Kraft.
Veilsdorf, den 25.11.2009
A. Rädlein
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf
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Gebührensatzung zur Sondernutzungssatzung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf (Sondernutzungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl S. 73) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl S. 301 zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStr.G) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.11.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Gebühren
1. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von
§ 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der
Gemeinde Veilsdorf, beschlossen am 18.11.2009, werden Gebühren nach
Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das
Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Arbeiten zur Werterhaltung an Gebäuden wird
dem Nutzer die Sondernutzung 4 Wochen kostenfrei gestattet. Die Anzeigepflicht
und Genehmigung bleibt bestehen.
2. Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnis-
pflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
3. Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtige sind:
a) der Antragsteller oder
b) der Erlaubnisinhaber oder
c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.
2. Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
1. Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr
im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebühren-
schuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
2. Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen
Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
3. Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder
Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
4. Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses
Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
5. Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf
halbe oder volle €-Beträge abgerundet.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit
1. Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 3 mit dem Beginn der
Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des
entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
2. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten
bei:
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der
Erlaubnis,
b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der
Erlaubnis für das laufende Jahr, nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.12. des
Vorhergehenden Jahres,
c) Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sonder-
nutzung .
3. Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolgslosigkeit der Beitreibungs-
maßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
1. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer
vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten
Gebühren.
2. Im voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteil-
mäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen
widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6 b Thüringer Kommunalabgabengesetz).
§ 7
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 12.09.1995 außer Kraft gesetzt.
Veilsdorf, den 25.11.2009
A. Rädlein
Bürgermeister
Gemeinde Veilsdorf
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